AGB
1. Die Höhe der Miete einschließlich der Nebenkosten richtet sich nach den vom Rat der Stadt Lüdenscheid festgesetzten Mietrichtlinien in der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Mit der Miete werden die Leistungen für Bestuhlung, Betischung, Heizung, Klimatechnik, Beleuchtung und Reinigung mit abgegolten.
2. Bei Veranstaltungen, bei denen die Gefahr einer Beschädigung des Gebäudes sowie seiner technischen und sonstigen Einrichtungen besteht, kann die Stadt die Vermietung von einer Sicherheitsleistung (Kaution) abhängig machen, die in Geld zu erbringen ist.
3. Der Mieter erhält eine vorläufige Kostenaufstellung zur Kenntnisnahme. Nach Durchführung der Veranstaltung wird die Miete endgültig festgesetzt.
4. Beträge, die nach endgültiger Mietfestsetzung noch geschuldet werden, sind innerhalb von 7 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu entrichten.
§2 Allgemeine Mieterpflichten
1. Die überlassenen Räume, Einrichtungen und das sonstige Zubehör dürfen nur für die genannte Veranstaltung und für die vereinbarte Zeit genutzt werden. Der Mieter ist zu schonender Behandlung verpflichtet.
2. Für die Bestuhlung gelten die Bestuhlungspläne. Der Mieter darf die Bestuhlung nicht eigenmächtig verändern. Er darf nicht mehr Karten ausgeben, als Sitzplätze nach dem Bestuhlungsplan vorhanden sind. Stehplätze sind nicht zugelassen.
3. Die in den Bestuhlungsplänen eingezeichneten Dienstplätze für die Beauftragten der Stadt, der Polizei, der Feuerwehr usw., deren Anwesenheit entweder vorgeschrieben oder von der Stadt für zweckmäßig gehalten wird, sind freizuhalten. Die Karten dürfen nicht in den Kartenverkauf einbezogen werden.
4. Die Veranstalter öffentlicher Versammlungen haben die Bestimmungen des Bundesgesetztes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24.07.1953 (BGB1. I S.684) in der geltenden Fassung zu beachten.
5. Die Benachrichtigung eines Sanitätsdienstes regelt bei Bedarf der Mieter.
6. Der Mieter ist für die Einhaltung des Jugendschutzes verantwortlich.
7. Sämtliche Veranstaltungen müssen vom Beginn bis zum Ender unter Aufsicht des verantwortlichen Leiters oder eines von ihm ernannten Vertreters stehen. Der Leiter ist für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung verantwortlich.
§ 3 Programmgestaltung und Vorbesprechung
1. Der Mieter muss spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung das Programm vorlegen und den gesamten Ablauf mit der Stadt absprechen.
2. Ergibt sich zwischen dem vorgelegten Programm und der nach dem Mietvertrag beabsichtigten Art der Veranstaltung eine wesentliche Abweichung, kann die Stadt vom Vertrag zurücktreten.
3. Werden zu einer Veranstaltung der Rundfunk oder das Fernsehen erwartet, so ist bis spätestens 4 Wochen vorher die Stadt schriftlich zu unterrichten.
§ 4 Anmeldepflichten
1. Das Überlassen von Räumen schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften.
2. Alle für die Veranstaltungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind von dem Mieter rechtzeitig zu erwirken. Vergnüngungssteuerpflichtige Veranstaltungen sind beim Steueramt der Stadt Lüdenscheid anzumelden. Für musikalische Veranstaltungen hat der Mieter die Erlaubnis der GEMA für musikalische Verwertungsrechte einzuholen. Die für oder aufgrund von Anmeldungen zu zahlenden Entgelte gehen zu Lasten des Mieters.
3. Die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 muss der Mieter auf Verlangen nachweisen.
§ 5 Einbringen von Einrichtungsgegenständen
1. Dekorationen, Kulissen, Geräte und sonstige Einrichtungsgegenstände dürfen vom Mieter nur im Einvernehmen mit der Stadt in die gemieteten Räume eingebracht werden. Ist kein Einvernehmen zu erzielen, so entscheidet die Stadt. Die Gegenstände sind so unterzubringen, dass sie den Dienstbetrieb nicht stören oder gefährden. Für den verkehrssicheren Zustand der Gegenstände, die vom Mieter eingebracht sind, ist dieser auch dann verantwortlich, wenn der Einbringung zugestimmt worden ist.
2. Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflammbare und mit einem amtlich anerkannten Imprägnierungsmittel schwer entflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden. Gebrauchte Dekorationen sind vor Wiederverwendung auf ihre Schwerentflammbarkeit zu prüfen und ggfls. neu zu imprägnieren.
3. Befestigungen mit Nägeln, Haken, Stiften usw. sind nicht zulässig. Einrichtungsmaßnahmen technischer Art sind mit den zuständigen Dienstkräften des Kulturhauses abzusprechen.
4. Ersatzansprüche wegen Beschädigung oder Abhandenkommen eingebrachter Gegenstände sind ausgeschlossen.
5. Der Mieter hat die Pflicht, eingebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich wieder zu entfernen. Geschieht dies nicht und wird eine nachfolgende Veranstaltung dadurch behindert, ist die Stadt berechtigt, diese Gegenstände kostenpflichtig für den Mieter zu entfernen.
§ 6 Sicherheitsvorschriften
1. Der Mieter hat betriebstechnische, bauordnungsrechtliche und brandschutztechnische Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
2. Flure, Gänge und Notausgänge müssen während der Dauer der Veranstaltung frei und ungehindert passierbar sein.
3. Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden.
4. Ist bei der Veranstaltung eine Brandwache erforderlich, so wird diese von der Stadt gestellt.
§ 7 Hausrecht und Hausordnung
1. Das Hausrecht übt die Stadt aus.
2. Die mit der Ausübung des Hausrechtes beauftragten Personen sind berechtigt, bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Auflagen des Mietvertrages einzelne Personen von der Veranstaltung auszuschließen und vom Grundstück zu verweisen oder in besonders schweren Fällen die weitere Durchführung der Veranstaltung an Nutzungstagen zu untersagen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, den Anweisungen der für die Aufrechterhaltung der Hausordnung zuständigen Bediensteten der Stadt Folge zu leisten, soweit dies für die Abwehr von Gefahren, Beschädigungen und zur Aufrechterhaltung der Hausordnung erforderlich ist.
4. Bei Theater- und Konzertveranstaltungen ist im Theatersaal, im Foyer und in den angrenzenden Sälen einschließlich der dazugehörigen Nebenräume das Rauchen verboten.
5. Das Abbrennen von Saalfeuerwerk sowie der Verkauf von gasgefüllten Luftballons sind nicht gestattet.
§ 8 Bedienung der technischen Anlagen
1. Die technischen Anlagen dürfen
nur von Dienstkräften der Stadt
bedient werden.
2. Ohne vorherige Zustimmung dürfen elektrisch betriebene Geräte nicht an das Stromnetz angeschlossen werden.
§ 9 Bühnenbenutzung bei Theaterveranstaltungen
1. Auf der Bühne und im angrenzenden Bühnenbereich dürfen sich nur die Personen aufhalten, die beim Spielverlauf benötigt werden.
2. Der Zutritt zur Beleuchtungsbühne und zum Stellwerk ist nur den Beauftragten des Vermieters gestattet.
3. Das Rauchen und der Gebrauch
von offenem Feuer ist auf der Bühne untersagt. In besonders gelagerten Fällen ist die Genehmigung der Stadt einzuholen.
4. Begehbare, bewegliche Einrichtungen, z.B. Stege oder Brücken, die höher als 1m über dem Bühnenboden liegen, müssen geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen das Abstürzen von Personen und das Herabfallen von Gegenständen haben.
5. Bei Errichtung des Bühnen- und Kulissenmaterials ist den Anweisungen der Dienstkräfte der Stadt Folge zu leisten.
§ 10 Werbung
1. Jede Art der Werbung im Kulturhaus Lüdenscheid und auf dem dazugehörenden umliegenden Gelände einschließlich des Stadtgartens ist nur im Einvernehmen mit der Stadt gestattet.
2. Die Durchführung von Fremdwerbung während der Veranstaltung ist rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen.
3. Plakatierung innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Lüdenscheid ist nur in Abstimmung mit dem mediateam Stadtservice in Berlin zulässig. Das „wilde Plakatieren“ ist verboten. Die Vorschriften der Landesbauordnung über Werbeanlagen bleiben unberührt.
§ 11 Gewerbeausübung
1. Der Mieter darf eine Gewerbeausübung in den gemieteten Räumen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt dulden.
§ 12 Kleiderablage
1. Für die Ablage von Kleidungsstücken sind die Schrankgarderoben des Hauses zu benutzen.
2. Bei Bedarf kann eine Handgarderobe eingerichtet werden. Betreibt der Mieter die Handgarderobe selbst, so darf der Preis für die Aufbewahrung der Garderobe den Betrag von 0,50 € nicht übersteigen.
3. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Verpflichtung zur Benutzung der Garderoben von den Besuchern der Veranstaltung beachtet wird.
§ 13 Bewirtschaftung
1. Die Bewirtschaftung bei Veranstaltungen und das Anbieten von Getränken, Speisen und Genussmitteln ist in allen Räumen und auf sonstigen Flächen des Kulturhauses nur dem Pächter des Restaurants gestattet.
2. Alle gastronomischen Fragen sind unmittelbar mit dem Pächter zu regeln. Eigene Getränke und Speisen dürfen nicht mitgebracht werden. Sofern auch bei kleineren Veranstaltungen – Vorträge, Tagungen, Besprechungen o.ä. – eine ständige Bedienung gewünscht wird, ist dies mit dem Pächter zu vereinbaren.
§ 14 Haftung
1. Die Stadt übergibt die gemieteten Räume und Einrichtungen im ordnungsgemäßen Zustand. Sind bis vor Beginn der Veranstaltung vom Mieter keine Beanstandungen erhoben worden, gelten die Mieträume und Einrichtungen als vom Mieter im ordnungsgemäßen Zustand übernommen.
2. Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen, für Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet die Stadt gegenüber dem Mieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Der Mieter haftet gegenüber der Stadt für Personen- und Sachschäden aller Art, die im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung einschließlich der Proben, Vorbereitung und Aufräumarbeiten den Bediensteten der Stadt zugefügt oder an den gemieteten Räumen, Einrichtungen usw. verursacht werden. Er ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich der Stadt anzuzeigen.
4. Eine Haftung der Stadt sowie ihrer Bediensteten für Schäden irgendwelcher Art, die dem Mieter, seinen Mitgliedern und den Benutzern aus Anlass der Benutzung erwachsen, ist ausgeschlossen. Die Stadt haftet ferner nicht, wenn Garderobe und sonstige Gegenstände abhanden kommen oder beschädigt werden. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf von der Stadt zu vertretende Verletzungen ihrer Verkehrssicherheitspflicht, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Auf diesen Haftungsausschluss sollten im Interesse des Mieters alle an der Veranstaltung teilnehmenden Personen hingewiesen werden.
5. Der Mieter ist verpflichtet, die Stadt von etwaigen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Überlassung der Räume und Einrichtungen mittelbar oder unmittelbar gegen die Stadt geltend machen. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
6. Die Stadt kann verlangen, dass der Mieter zur Abdeckung der durch diesen Vertrag zu übernehmenden Verpflichtungen (Risiken) eine angemessene Haftungsversicherung abschließt und dies bei Vertragsabschluss vor der Veranstaltung der Stadt nachweist.
§ 15 Ausfall oder Verschiebung der Veranstaltung
1. Führt der Mieter aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, so schuldet er die im Mietvertrag ausgewiesenen Mietkosten in voller Höhe, wenn die Veranstaltung nicht mindestens 6 Wochen vor ihrem festgesetzten Termin abgesagt oder verlegt wird und eine anderweitige Verwendung der Räume nicht möglich ist.
2. Hat die Stadt den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, so wird eine Miete nicht erhoben.
§ 16 Rücktritt
1. Abgesehen von dem Fall des § 3 Abs. 2 (Programmgestaltung) kann die Stadt aus einem wichtigen Grund vom Vertrag zurücktreten. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn
a. die vereinbarte Miete nicht bis zum Fälligkeitstermin entrichtet wird,
b. der Nachweis der erforderlichen Anmeldungen oder etwaiger Genehmigungen nach § 4 auf Verlangen nicht vorgelegt wird,
c. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung auf Verlangen nicht nachgewiesen wird,
d. Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung befürchten lassen,
e. durch höhere Gewalt die Räume oder Einrichtungsgegenstände nicht zur Verfügung gestellt werden können.
2. Die Ausübung des Rücktritts durch die Stadt nach Abs. 1 a) bis d) ist kein Anlass, den die Stadt gem. § 15 Abs. 2 zu vertreten hat.
§ 17 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Lüdenscheid
1. Bei den Abonnementbestellungen wird auf dem Bestellschein mit der Unterschrift des Abonnenten zwischen diesem und der Stadt Lüdenscheid ein Vertrag geschlossen. Mit seiner Unterschrift erkennt der Abonnent die Abonnementbedingungen an.
2. Für bisherige Abonnenten verlängert sich gemäß Abonnementbedingungen das Abonnement automatisch für eine weitere Spielzeit, wenn es nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erscheinen des neuen Aboprogramms schriftlich gekündigt wird. Mit der Verlängerung werden vom Abonnenten die Programmgestaltung der Abonnementreihe, die Termine der Veranstaltungen und der Abonnementpreis akzeptiert.
3. Neu-Interessierte können Abonnements ab Dienstag, 01.06.2021, im Abonnementbüro des Kulturhauses Lüdenscheid zeichnen. Bestellungen werden in der Reihenfolge der Anmeldungen entgegengenommen und bei Verfügbarkeit der Plätze sofort bestätigt.
4. Vor Beginn der Spielzeit (Ende August) bekommt jeder Abonnent den (die) Abonnementausweis(e) zugeschickt. Nach Erhalt der Rechnung ist der Zahlungsbetrag zu überweisen. Ein Rücktritt vom Abonnement ist ausgeschlossen.
5. Jeder Abonnent erhält einen Abonnementausweis, der als Eintrittskarte für die Veranstaltungen seiner Abonnementreihe gilt. Die Abonnements sind auf andere Personen übertragbar. Ausgeschlossen ist hierbei das Wahlabonnement.
6. Mit dem Abonnement reserviert das Kulturhaus dem Abonnenten für die angegebenen Spieltage einen festen Stammplatz. Ausgeschlossen ist hierbei das Wahlabonnement.
7. Das Schauspielprogramm beginnt in der Regel um 19:30 Uhr. Meisterkonzerte beginnen in der Regel um 18:00 Uhr. Sinfoniekonzerte beginnen in der Regel um 18:30 Uhr. Kindervorstellungen beginnen um 15:30 Uhr (Theaterzwerge) bzw. 17 Uhr (Theaterkids). Die Vorstellungen des Bistro K beginnen um 20:30 Uhr.
8. Das Abonnement wird für die Spielzeit 2021/22 abgeschlossen, d.h. von September 2021 bis Juli 2022. Es verlängert sich jeweils um eine weitere Spielzeit, wenn es nicht von einem der beiden Vertragspartner bis zum 15. Mai 2022 schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung durch den
Abonnenten muss per Einschreiben erfolgen oder persönlich bei der Kulturhausverwaltung vorgenommen werden. Das Abonnementangebot für die darauffolgende Spielzeit 2022/23 wird den Abonnenten rechtzeitig zugeschickt.
9. Nach Abschluss des Abonnements kann ein Platzwechsel nicht mehr vorgenommen werden. Platzänderungswünsche können nur für die nächste Spielzeit berücksichtigt werden. Diese sind spätestens bis zum 28.05.2021 schriftlich mitzuteilen. Platzänderungswünsche
können allerdings nur im Rahmen der freien Plätze berücksichtigt werden.
10. Erforderliche Änderungen im Spielplan sowie Verlegungen von Abonnementplätzen bleiben vorbehalten.
11. Sollten Abonnenten eine Vorstellung nicht besuchen können, haben sie ein Umtauschrecht, von dem sie in der Spielzeit zweimal Gebrauch machen können. Gegen ein Entgelt von € 1,00 können Sie gegen eine andere, preislich gleichwertige Abo-Vorstellung – soweit Karten verfügbar
sind – außerhalb ihres Abonnements tauschen. Abonnenten unterrichten bitte die Theaterkasse bis spätestens 7 Tage vor der Vorstellung von ihrem Umtauschwunsch und legen dazu den Abonnementausweis vor. Bei Einlösung des Umtauschscheines in eine günstigere Preiskategorie erfolgt eine Erstattung ausschließlich in Form eines Geldgutscheines. Für nicht besuchte Vorstellungen kann kein Ersatz geleistet werden.
Ausgeschlossen ist hierbei das Wahlabonnement.
12. Bei Verlust des Abonnementausweises wird gegen Zahlung eines Entgelts von € 2,00 ein Ersatzausweis ausgestellt. Die Verwaltung des Kulturhauses ist rechtzeitig zu informieren, damit der Ersatzausweis noch vor der nächsten fälligen Abonnementveranstaltung
ausgestellt werden kann.
13. Weitere Ermäßigungen werden im Abonnement nicht gewährt.
Stand: April 2021